| 1. Allgemeines
Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für
alle erbrachten Lieferungen und Leistungen aus dem jeweiligen Vertrag.
Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen werden mit der ersten
Kenntnis des Kunden, spätestens aber mit unserer schriftlichen
Auftragsbestätigung Vertragsbestandteil und von unseren Kunden
anerkannt. Andere Bedingungen, z. B. Einkaufsbedingungen unserer
Kunden, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich
schriftlich mit uns vereinbart ist. Im Konfliktfall gilt die gesetzliche
Regelung.
Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn
sie von uns schriftlich bestätigt werden. Mündliche oder
schriftliche Vereinbarungen mit Vertretern oder anderen Dritten,
die in unserem Namen auftreten, sind ebenfalls nur wirksam, wenn
sie von uns schriftlich bestätigt werden.
Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
gelten unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen für alle zukünftigen
Geschäfte, und zwar in der jeweils gültigen Fassung.
2. Angebote und Lieferungen
Unsere Angebote sind freibleibend.
Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch
uns schriftlich bestätigt sind.
Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche
Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen
bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Sollte keine
separate AB erstellt werden, gelten Lieferschein bzw. Rechnung als
Auftragsbestätigung.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustergeräten
und anderen Unterlagen behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche
Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten
nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige
Zeichnungen, Mustergeräte und andere Unterlagen sind, auch
wenn uns deren Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich
zurückzugeben.
Abweichungen unwesentlicher Art von vorgelegten Mustern,
Weiterentwicklungen in der Herstellung bzw. Modelländerungen
behalten wir uns vor, soweit sie bei Berücksichtigung der Interessen
des Bestellers für diesen zumutbar sind.
3. Preise und Zahlung
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab
Werk ausschließlich Verpackung.
Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet. Soweit wir
nach Paragraph 4 Verpackungsverordnung verpflichtet sind die zum
Transport verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt
der Besteller die Kosten für den Rücktransport der verwendeten
Verpackung.
Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe hinzu.
Zahlung ist innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der
Rechnung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle zu leisten und hat in
EURO zu erfolgen. Zahlungen für Dienstleistungen sind ohne
Abzug sofort fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung
ist der Geldeingang bei uns maßgebend: im Falle von Schecks
gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst
wird.
Bei Zielüberschreitungen werden bankübliche
Verzugszinsen, mindestens jedoch 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz
der Europäischen Zentralbank (EZB) berechnet. Die Geltendmachung
weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Rechnungsregulierung durch Scheck und Wechsel erfolgt
nur zahlungshalber und bedarf bei Wechsel unserer vorherigen Zustimmung.
Der Besteller trägt alle mit den Wechseln und Schecks zusammenhängende
Kosten. Wir haften nicht für die Rechtzeitigkeit des Protestes.
Gerät der Besteller mit der ihm nach diesem Vertrag
obliegenden Zahlungen in Verzug oder tritt eine nachträgliche
Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ein,
erfolgen weitere Leistungen durch uns nur noch Zug um Zug gegen
sofortigen Ausgleich unserer Forderungen oder gegen Leistungen werthaltiger
Sicherungen. Verweigert der Besteller nach Aufforderung die Leistung
einer angemessenen Sicherheit, sind wir nach Ablauf einer angemessenen
Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung
wegen etwaiger von uns bestrittener und nicht rechtskräftig
festgestellter Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
4. Lieferzeit und Lieferbehinderung
Termine für Lieferungen und Leistungen sind nur
verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt
wurden. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden
Unterlagen.
Die Lieferfrist ist bei rechtzeitiger Absendung bzw.
Anzeige der Versandbereitschaft der Ware eingehalten.
Ein in den Vertragsunterlagen für Lieferungen
oder Leistungen bestimmtes Datum oder eine bestimmte Frist bezeichnet
lediglich die Fälligkeit der Lieferung. Werden solche Liefertermine
oder -fristen nicht eingehalten, ist der Kunde berechtigt, nach
323 8GB eine Nachfrist zu setzen und danach seine Rechte aus dieser
Vorschrift wahrzunehmen. Als angemessene Nachfrist wird eine Frist
von 3 Wochen vereinbart. Fixe Termine oder Fristen müssen schriftlich
und unmissverständlich vereinbart sein.
Für die Lieferfristen gellen alle Vorbehalte,
die sich aus unvorhergesehenen Hindernissen sowohl im eigenen Betrieb
als auch denen der Zulieferer sowie aus höherer Gewalt ergeben
können. Darunter fallen alle unvorhergesehenen Ereignisse wie
zum Beispiel behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen,
Arbeitskämpfe, Verzögerungen in Anlieferung und Produktion,
Krieg, Katastrophen usw.. In diesen Fällen sind wir berechtigt,
die Lieferung und/oder sonstige Leistungen um die Dauer der Behinderung
zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder
von dem Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Käufer hierfür
Schadensersatz verlangen kann. Dauert die Behinderung länger
als 3 Monate an, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung
berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom
Vertrag zurückzutreten.
Teillieferungen sind in zumutbarem Umlang zulässig.
Werden Lieferungen nicht fristgemäß abgenommen,
so sind wir berechtigt, die Lieferung sofort zu berechnen und ent-stehende
Mehrkosten (zum Beispiel durch Einlagerung) zu berechnen. Abrufaufträge
sind auf längstens 1 Jahr befristet und sind In dieser Zelt
abzunehmen. Die Mindestabruffrist beträgt 30 Tage.
5. Gefahrenübergang und Versand
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der
Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn
Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die
Versendungskosten oder Abfuhr, übernommen haben.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen,
die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage
der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
6. Beanstandungen und Gewährleistungen
Es wird eine Gewährleistung für die Dauer
von zwei Jahren ab der Auslieferung übernommen, ausgenommen
Verschleißteile.
Eine Gewährleistungshaftung tritt nur ein, wenn
uns der Mangel unverzüglich nach Bekanntwerden schriftlich
mitgeteilt wird. Das beanstandete Stück ist uns zur Prüfung
zu überlassen oder jederzeit zugänglich zu machen.
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich
nach Erhalt zu prüfen und etwaige Beanstandungen innerhalb
von 10 Kalendertagen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen.
Bei berechtigten Beanstandungen steht uns nach unserer
Wahl das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu. Deckungskäufe
sind ausgeschlossen. Dem Käufer steht das Recht zur Wandlung
oder Minderung solange nicht zu, wie wir unserer Verpflichtung zur
Mängelbeseitigung nachkommen und die Nachbesserung nicht fehlgeschlagen
ist. Die Beweislast für ein Fehlschlagen der Nachbesserung
trägt der Kunde. Ersatzlieferungen erfolgen nur Zug um Zug
gegen Herausgabe der ursprünglichen Lieferung. Ist diese dem
Kunden nicht möglich, so ist er anstelle der Herausgabe nach
Maßgabe von § 346 II, III BGB zum Wertersatz verpflichtet.
Ferner ist der Kunde zur Herausgabe von Nutzungen nach § 347
l BG8 verpflichtet.
Rücksendungen dürfen nur in unserem Einverständnis
erfolgen.
Wir übernehmen keine Haftung für die Folgen
von etwa seitens des Bestellers oder durch Dritte unsachgemäß
ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommenen Änderungen
oder Instandsetzungen der gelieferten Ware.
7. Haftung und sonstige Ansprüche
Soweit nachstehend nicht gesondert geregelt, sind weitergehende
Ansprüche des Kunden uns gegenüber ausgeschlossen. Dies
gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzung,
Verzug, Unmöglichkeit der Leistung und aus unerlaubter Handlung.
Wir haften nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten
Ware selbst entstanden sind. Wir haften insbesondere nicht für
entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des
Kunden.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht
bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen
Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schadhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des
Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen
Vertreter oder leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen,
vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in
den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern
der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an
privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch
nicht beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit
die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden,
die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt
ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter
und Erfüllungsgehilfen.
Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben
hiervon unberührt.
8. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung der Kaufpreisforderung bleiben
die von uns gelieferten Waren in unserem Eigentum (Eigentumsvorbehalt),
Wir haben das Recht die Ware zurückzufordern,
anderweitig zu veräußern oder sonst wie darüber
zu verfügen, wenn der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises
in Verzug gerät.
Solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt
ist, muss der Kund die Ware treuhänderisch für uns halten
und die Ware getrennt von seinem Eigentum und dem Dritter aufbewahren
sowie das Vorbehaltsgut ordnungsgemäß lagern, sichern
und versichern.
Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Kunde
die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nutzen oder
weiter veräußern, jegliches Entgelt ist jedoch für
uns und von dem Vermögen des Kunden sowie Dritter getrennt
zu halten. Forderungen aus Weiterveräußerungen der Ware
tritt der Kunde bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung
an.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter
in die Vorbehaltsware hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen,
damit wir unsere Rechte an der Vorbehaltsware geltend machen können.
Kommt der Kunde dieser Obliegenheit nicht nach, haftet er für
den entstehenden Schaden.
9. Verletzungen fremder Schutzrechte
Haben wir nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des
Bestellers zu liefern, so übernimmt der Besteller uns gegenüber
die Gewähr, dass die nach seinen Vorlagen gefertigten Gegenstände
gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzen, Untersagt uns
ein Dritter unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht
die Herstellung oder Lieferung der Gegenstände, so sind wir,
ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, berechtigt,
die Herstellung oder Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten
Kosten zu verlangen. Entstehen uns in einem solchen Falle aus der
Verletzung eines Schutzrechtes oder aus der Geltendmachung eines
Schutzrechtes überhaupt Schäden, so hat uns der Besteller
dafür Ersatz zu leisten.
10. Rücktrittsrechte des Bestellers
Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn
uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig
unmöglich wird. Dasselbe gilt bei unserem Unvermögen.
Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn
bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung
eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und
er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung
hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung
entsprechend mindern.
Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges
oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur
Gegenleistung verpflichtet.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung und die Zahlung
ist der Sitz des Verkäufers.
Soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen
ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich
aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkelten der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer
ist daneben berechtigt, nach seiner Wahl am Sitz des Käufers
zu klagen oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder
Internationalem Recht zuständig sein kann.
12. Anwendbares Recht
Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem
Recht sowie der neuesten Fassung der Incoterms 2000. Die Regelungen
des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über
den internationalen Warenkauf vom 11, April 1980 (CISG) sind ausgeschlossen.
13. Salvalorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen
unwirksam oder nichtig sein, wird die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen hiervon nicht berührt.
Änderungen dieser Vertragsbedingungen und Nebenabreden
bedürfen der Schriftform. Das gilt
auch für die Aufhebung.
Fassung vom 09.01.2006
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